Schon diese Umstände bzw. das Zustandekommen des Vertrags, spätestens aber die Durchsicht der Klauseln bzw. insbesondere die offensichtlichen Fehler und der vorgesehene lukrative Ertrag für einen minimalen Aufwand, dürfte bei einem Durchschnittsmenschen wesentliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Geschäfts auslösen. Einen ehemaligen K.________(Beruf), welcher – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – auch nach Ablegung des Berufs ein gewisses Grundverständnis für zweiseitige Verträge haben dürfte, sollte dies noch eher zu der Annahme von nicht unwesentlichen Zweifeln veranlassen.