Die Geschädigten erhielten in der Folge weder die Kredite noch die Waren (pag. 4). Auch wenn gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die genauen Hintergründe des Zahlungsverkehrs – soweit über den Vertrag hinausgehend – nicht kannte, so hätte er jedoch bereits gestützt auf diesen Vertrag misstrauisch werden müssen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist im Rubrum der Nachname des Beschuldigten offensichtlich falsch geschrieben und die Folgebezeichnung «CONSUITING UNTERNEHMEN» eine Kombination zwischen einem falsch geschriebenen englischen und einem deutschen Wort (pag.