Schliesslich führte der Beschuldigte in seinen schriftlichen Eingaben denn auch aus, ein Bekannter habe ihn gefragt, ob es möglich sei, dass ein Freund von ihm den Geldverkehr über sein Konto abwickeln würde. Er habe dies zugestanden mit der Auflage, dass er auf seinem «Rechner» die hierfür notwendigen Installationen vornehme, was in der Folge auch geschehen sei (pag. 257; Hervorhebung durch die Kammer). Er erwähnte ausserdem, er habe keinerlei Überweisungen oder Abhebungen von in Frage stehenden Vermögenswerten auf seinem Konto vorgenommen (pag. 325). Damit bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte die fraglichen Zahlungsabgänge ins Ausland ab seinem Konto selber ausgelöst hat.