«Auf den Computer sicher nicht. Allenfalls nach dem Vertrag» (pag. 7, Z. 63 ff.). Weitere Aussagen hierzu wollte er dann nicht mehr machen (pag. 7, Z. 67 ff.). Im fraglichen Vertrag steht zwar nicht explizit, dass der Beschuldigte seine Zugangsdaten für das e-banking bekannt geben muss, die Formulierungen deuten aber darauf hin, dass eine Drittperson resp. der Vertragspartner oder eine verantwortliche Person die Zahlungen weiterleiten sollte (Ziff. 3. C/E des fraglichen Vertrages, pag. 14): The clients of Party B will transfer money for services to Taxi we is account and will give his account accesses and transfer authorize to F.________ or his responsible person to transfer 98.50% of the