ge durch seinen Vertragspartner und nicht durch ihn via e-Banking weitervergütet würden. Weiter wird im fraglichen Report auch erwähnt, dass das Benutzerlog für das e-banking des Beschuldigten gleichentags in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Israel verwendet worden sei (pag. 28). Auf Vorhalt dieses Umstands gab der Beschuldigte im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme an, dass er nichts dazu sagen könne, wenn es nicht aufgrund des Vertrags sei (pag. 6, Z. 59 ff.). Auf konkrete Nachfrage, ob es Geschäftspartner gebe, welche Zugriff auf den Computer und/oder sein e-banking hätten, antwortete der Beschuldigte mit: «Auf den Computer sicher nicht.