Anhaltspunkte, wonach die Tochter etwas mit den fraglichen Zahlungseingängen und/oder -ausgängen zu tun haben könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Damit lässt sich aber – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – noch nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte die fraglichen Zahlungen ab seinem Konto effektiv selber ausgelöst hat, zumal den Akten anderweitige Hinweise zu entnehmen sind, welche dies in Frage stellen bzw. zumindest erhebliche Zweifel an dieser Version aufkommen lassen.