Auch die Kammer geht gestützt auf die Akten davon aus, dass der Beschuldigte am fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt und seine Tochter diesbezüglich bevollmächtigt war. Dies ergibt sich aus der Abklärung der Meldestelle für Geldwäscherei (pag. 26) und aus den Aussagen des Beschuldigten im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme (pag. 6, Z. 53 f.). Anhaltspunkte, wonach die Tochter etwas mit den fraglichen Zahlungseingängen und/oder -ausgängen zu tun haben könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen.