Bank ergibt sich ohne Weiteres, dass im hier fraglichen (angeklagten) Zeitraum vom 23. November 2020 bis 31. Dezember 2020 Gelder von verschiedenen ausländischen Absendern (mindestens CHF 13'450.40, wobei der Zahlungseingang in Höhe von CHF 5'280.95 vom 11. Dezember 2022 von der «E.________ (Firma)» [pag. 23] im Strafbefehl nicht berücksichtigt wurde) auf das Konto des Beschuldigten eingingen und Teilbeträge an verschiedene ausländische Empfänger überwiesen wurden (pag. 20 ff.). Auch die Kammer geht gestützt auf die Akten davon aus, dass der Beschuldigte am fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt und seine Tochter diesbezüglich bevollmächtigt war.