sowie seine schriftlichen Eingaben vor. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst, darauf kann vorab verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 281 ff.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen bzw. die schriftlichen Eingaben des Beschuldigten.