So etwa, dass der Beschuldigte angefragt worden ist, ob er den Zahlungsverkehr eines Dritten über das eigene Konto laufen lassen kann, hierzu ein Vertrag verfasst und der Bank vorgelegt worden ist sowie dass es zu Einzahlungen aus dem Ausland auf das Konto des Beschuldigten bzw. Überweisungen ins Ausland ab fraglichem Konto gekommen ist. Bestritten resp. umstritten ist insbesondere, ob der Beschuldigte von der deliktischen Herkunft der Gelder wusste bzw. hätte wissen müssen sowie, ob er die fraglichen Überweisungen ins Ausland vorgenommen hat.