10. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner Befragungen mehrheitlich die Aussage verweigert bzw. keine Angaben zum Sachverhalt gemacht. Insbesondere gestützt auf seine schriftlichen Eingaben ergibt sich indes, dass ein Teil des Rahmengeschehens unbestritten ist. So etwa, dass der Beschuldigte angefragt worden ist, ob er den Zahlungsverkehr eines Dritten über das eigene Konto laufen lassen kann, hierzu ein Vertrag verfasst und der Bank vorgelegt worden ist sowie dass es zu Einzahlungen aus dem Ausland auf das Konto des Beschuldigten bzw. Überweisungen ins Ausland ab fraglichem Konto gekommen ist.