5 legen. Das Bankinstitut habe dem Kontoinhaber weder eine Warnung noch gar ein Verbot zugehen lassen, so dass dieser davon habe ausgehen dürfen, dass die Aufnahme dieser Tätigkeit auf seinem Konto in Ordnung gehe. Sollte dies wider Erwarten nicht so sein, müssten auch die Verantwortlichen des Bankinstituts zur Verantwortung gezogen werden. Was die ganze Sache zudem mit dem westafrikanischen Staat L.________ zu tun habe, zu welchem die Schweiz über die Botschaft Beziehungen unterhält, sei vollends unerfindlich (pag. 324 ff.).