So hat der Beschuldigte die gestellten Fragen teilweise ohne Weiteres beantwortet und auch keine Einwände erhoben, wonach er nichts verstehe bzw. die Verhandlung infolgedessen abgebrochen werden müsse. Vielmehr wurde seine Einvernahme vorgängig beendet, weil er sinngemäss von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und der a.o. Gerichtspräsidentin mitteilte, sie solle doch ihr «vorgefasstes Urteil» machen und ihn bei dem «schönen Wetter» springen lassen (pag. 248 ff.). Es bestand nach dem Gesagten kein Anlass, die erstinstanzliche Hauptverhandlung abzubrechen.