Entsprechend kann der Inhalt der fraglichen Tonaufnahme, welche im Sinne von Art. 76 Abs. 4 StGB überdies auch im aktenkundigen Protokoll niedergeschrieben ist, ohne Weiteres als Beweismittel verwendet werden. Hinweise auf eine Manipulation sind schliesslich nicht auszumachen und werden vom Beschuldigten auch nicht näher begründet. Soweit der Beschuldigte weiter vorbringt, die erstinstanzliche Hauptverhandlung hätte aufgrund der Beeinträchtigung seines Hörvermögens abgebrochen werden müssen, ist sein Einwand nicht zu hören. Zwar ergibt sich aus dem aktenkundigen Verhandlungsprotokoll, dass die a.o.