Dass die Zustellung nicht bereits – wie in Aussicht gestellt – mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 erfolgte, ist ein offenkundiges Versehen, auf welches der Beschuldigte mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 aufmerksam machte. Kopien der Akten wurden dem Beschuldigten daraufhin umgehend zugestellt, wobei ihm nachträglich auch eine elektronische Kopie der Tonaufnahme seiner erstinstanzlichen Befragung zugestellt wurde. Von einem Untätig bleiben des Gerichts, wie dies die Annahme einer Rechtsverweigerung voraussetzt, kann damit keinesfalls ausgegangen werden.