Eine Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszumachen. Der Beschuldigte hätte bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens die Möglichkeit gehabt, Akteneinsicht zu beantragen bzw. die Verfahrensakten einzusehen. Im oberinstanzlichen Verfahren wurden ihm dann antragsgemäss die gesamten Verfahrensakten in Kopie zugestellt. Dass die Zustellung nicht bereits – wie in Aussicht gestellt – mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 erfolgte, ist ein offenkundiges Versehen, auf welches der Beschuldigte mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 aufmerksam machte.