6. Allgemeine rechtliche Ausführungen / Erwägungen der Kammer Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr fristund formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; BGE135 I 6 E. 2.1; BGE134 I 229 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_694/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.3). Eine Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszumachen.