5. Vorbringen des Beschuldigten Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 führte der Beschuldigte aus, dass ihm die amtlichen Akten nicht zugestellt worden seien und dies einer «Rechtsverweigerung gleichkommt» (pag. 324). Das aktenkundige Protokoll sei sodann nicht unterzeichnet und damit nicht als richtig anerkannt worden. Tonaufnahmen seien leicht zu manipulieren (pag. 341). In seinem Schreiben vom «17ten Christmond» 2023 führte er weiter aus, er könne die Tonaufnahme nicht abhören, weswegen er um eine Transkription gebeten habe. Er sei aufgrund der Beeinträchtigung seines Hörver-