3. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (vgl. Ziff. 3. hiervor). Es ist somit gesamthaft zu überprüfen. Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das sogenannte Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) gebunden.