Der Beschuldigte reichte daraufhin seine schriftliche Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2023 zu den Akten (pag. 324 ff.). Da ihm zu diesem Zeitpunkt die kopierten Akten noch nicht vorlagen, wurde ihm mittels Verfügung vom 2. November 2023 Gelegenheit gegeben, innert Frist allfällige Ergänzungen zur Begründung einzureichen (pag. 328 f.). Mit Eingabe vom 12. November 2023 bzw. 26. November 2023 reichte der Beschuldigte seine Ergänzungen zu den Akten (pag. 331 ff.;