Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde der sinngemäss gestellte Antrag auf Erlass der Gebühr abgewiesen und der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Kosten erst im Endurteil in Rechnung gestellt würden. Der Beschuldigte wurde ferner darauf hingewiesen, dass sich die fragliche Audioaufnahme bereits in den Akten befinde und es wurde ihm eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 321 f.). Der Beschuldigte reichte daraufhin seine schriftliche Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2023 zu den Akten (pag.