Der Beschuldigte ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 sinngemäss um Erlass der Gebühr und stellte gleichzeitig den Antrag, es sei die Tonaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung zu den Akten zu erkennen (pag. 318 f.). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde der sinngemäss gestellte Antrag auf Erlass der Gebühr abgewiesen und der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Kosten erst im Endurteil in Rechnung gestellt würden.