312 f.). Mit Verfügung vom 12. September 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, das Gesuch des Beschuldigten um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen und der Beschuldigte ferner darauf hingewiesen, dass für die Anfertigung von Aktenkopien eine Gebühr zu bezahlen sei (pag. 314 ff.). Der Beschuldigte ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 sinngemäss um Erlass der Gebühr und stellte gleichzeitig den Antrag, es sei die Tonaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung zu den Akten zu erkennen (pag.