306 f.) ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an und ersuchte gleichzeitig um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung, um Durchführung eines schriftlichen Verfahrens bzw. allenfalls um Dispensation von der Berufungsverhandlung sowie um Akteneinsicht. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. August 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 312 f.).