Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 345 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. September 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Bochsler, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Corvi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Geldwäscherei Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 3. Mai 2023 (PEN 2021 608) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 3. Mai 2023 der Geldwä- scherei schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 1'800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2021. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Be- schuldigte zur Bezahlung einer Verbindungsbusse von CHF 450.00 (Ersatzfrei- heitsstrafe von 9 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) und der Verfahrenskos- ten verurteilt (pag. 263 f.). 2. Berufungsverfahren Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 meldete der Beschuldigte form- und fristgerecht Berufung an (pag. 268). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Juli 2023 (pag. 277 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 299 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 11. August 2023 (pag. 306 f.) ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an und ersuchte gleichzeitig um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung, um Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens bzw. allenfalls um Dispensation von der Berufungsverhandlung sowie um Akteneinsicht. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. August 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 312 f.). Mit Verfügung vom 12. September 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net, das Gesuch des Beschuldigten um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen und der Beschuldigte ferner darauf hingewiesen, dass für die Anferti- gung von Aktenkopien eine Gebühr zu bezahlen sei (pag. 314 ff.). Der Beschuldig- te ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 sinngemäss um Erlass der Gebühr und stellte gleichzeitig den Antrag, es sei die Tonaufnahme der erstin- stanzlichen Verhandlung zu den Akten zu erkennen (pag. 318 f.). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde der sinngemäss gestellte Antrag auf Erlass der Ge- bühr abgewiesen und der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die entsprechen- den Kosten erst im Endurteil in Rechnung gestellt würden. Der Beschuldigte wurde ferner darauf hingewiesen, dass sich die fragliche Audioaufnahme bereits in den Akten befinde und es wurde ihm eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Beru- fungsbegründung angesetzt (pag. 321 f.). Der Beschuldigte reichte daraufhin seine schriftliche Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2023 zu den Akten (pag. 324 ff.). Da ihm zu diesem Zeitpunkt die ko- pierten Akten noch nicht vorlagen, wurde ihm mittels Verfügung vom 2. November 2023 Gelegenheit gegeben, innert Frist allfällige Ergänzungen zur Begründung ein- zureichen (pag. 328 f.). Mit Eingabe vom 12. November 2023 bzw. 26. November 2023 reichte der Beschuldigte seine Ergänzungen zu den Akten (pag. 331 ff.; 2 pag. 340 ff.). Nach Zustellung einer Kopie der elektronischen Aufzeichnung der erstinstanzlichen Befragung (Tonaufnahme) mittels Verfügung vom 30. November 2023 wurde dem Beschuldigten erneut Frist zum Einreichen allfälliger ergänzender Bemerkungen angesetzt (pag. 344 f.). Mit Schreiben vom «17ten Christmond 2023» (Eingang am 19. Dezember 2023) nahm der Beschuldigte erneut Stellung (pag. 347 f.). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und die voraussichtliche Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 350 f.). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde schliesslich die geänderte Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 352 f.). 3. Oberinstanzliche Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2023 folgende Anträge (pag. 326): 1. Das Urteil vom 03.05.2023 sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger vollumfänglich frei- zusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien aufzuerlegen wem rechtens. 3. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (vgl. Ziff. 3. hiervor). Es ist somit gesamthaft zu überprüfen. Da die Berufung aus- schliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstin- stanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das sogenannte Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) gebunden. Vorbehalten bleibt eine strengere Be- strafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). II. Formelles 5. Vorbringen des Beschuldigten Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 führte der Beschuldigte aus, dass ihm die amtli- chen Akten nicht zugestellt worden seien und dies einer «Rechtsverweigerung gleichkommt» (pag. 324). Das aktenkundige Protokoll sei sodann nicht unterzeich- net und damit nicht als richtig anerkannt worden. Tonaufnahmen seien leicht zu manipulieren (pag. 341). In seinem Schreiben vom «17ten Christmond» 2023 führ- te er weiter aus, er könne die Tonaufnahme nicht abhören, weswegen er um eine Transkription gebeten habe. Er sei aufgrund der Beeinträchtigung seines Hörver- 3 mögens ausserdem gar nicht in der Lage gewesen, der erstinstanzlichen Verhand- lung folgen zu können. Diese hätte entsprechend nicht weitergeführt werden dürfen (pag. 347 f.). 6. Allgemeine rechtliche Ausführungen / Erwägungen der Kammer Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile da- von nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; BGE135 I 6 E. 2.1; BGE134 I 229 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_694/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.3). Eine Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszumachen. Der Beschul- digte hätte bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens die Möglichkeit ge- habt, Akteneinsicht zu beantragen bzw. die Verfahrensakten einzusehen. Im obe- rinstanzlichen Verfahren wurden ihm dann antragsgemäss die gesamten Verfah- rensakten in Kopie zugestellt. Dass die Zustellung nicht bereits – wie in Aussicht gestellt – mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 erfolgte, ist ein offenkundiges Ver- sehen, auf welches der Beschuldigte mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 auf- merksam machte. Kopien der Akten wurden dem Beschuldigten daraufhin umge- hend zugestellt, wobei ihm nachträglich auch eine elektronische Kopie der Tonauf- nahme seiner erstinstanzlichen Befragung zugestellt wurde. Von einem Untätig bleiben des Gerichts, wie dies die Annahme einer Rechtsverweigerung voraus- setzt, kann damit keinesfalls ausgegangen werden. Dass der Beschuldigte die Tonaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann nicht abhören kann bzw. über keinen entsprechenden «Apparat» hierzu verfügt, ist nicht der Behörde anzulasten. Entsprechend kann der Inhalt der fraglichen Tonaufnahme, welche im Sinne von Art. 76 Abs. 4 StGB überdies auch im aktenkundigen Protokoll niederge- schrieben ist, ohne Weiteres als Beweismittel verwendet werden. Hinweise auf eine Manipulation sind schliesslich nicht auszumachen und werden vom Beschuldigten auch nicht näher begründet. Soweit der Beschuldigte weiter vorbringt, die erstinstanzliche Hauptverhandlung hätte aufgrund der Beeinträchtigung seines Hörvermögens abgebrochen werden müssen, ist sein Einwand nicht zu hören. Zwar ergibt sich aus dem aktenkundigen Verhandlungsprotokoll, dass die a.o. Gerichtspräsidentin auf Anfrage des Beschul- digten lauter gesprochen hat und Fragen teilweise wiederholt werden mussten (pag. 248 ff.; pag. 262). Konkrete Hinweise, dass die Durchführung einer Verhand- lung so nicht möglich gewesen wäre, ergeben sich aus dem fraglichen Protokoll und der aktenkundigen Tonaufnahme indes nicht. So hat der Beschuldigte die ge- stellten Fragen teilweise ohne Weiteres beantwortet und auch keine Einwände er- hoben, wonach er nichts verstehe bzw. die Verhandlung infolgedessen abgebro- chen werden müsse. Vielmehr wurde seine Einvernahme vorgängig beendet, weil er sinngemäss von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und der a.o. Gerichtspräsidentin mitteilte, sie solle doch ihr «vorgefasstes Urteil» machen und ihn bei dem «schönen Wetter» springen lassen (pag. 248 ff.). Es bestand nach dem Gesagten kein Anlass, die erstinstanzliche Hauptverhandlung abzubrechen. 4 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (vgl. TOPHINKE, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N 61 f. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsre- gel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person un- günstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abs- trakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. beispielhaft Urteile des BGer 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1; 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3 und 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 2.2). Es muss sich um erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteile des BGer 7B_134/2022 vom 14. Au- gust 2023 E. 3.1.3; 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 3.1). 8. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 29. Juli 2021 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 83): Der Beschuldigte stellte sein Bankkonto zur Verfügung, damit auf dieses Gelder einbezahlt werden können, von denen der Beschuldigte mindestens annehmen musste, dass diese Gelder durch eine unbekannte Täterschaft mittels eines Verbrechens erlangt worden sind, woraufhin der Beschuldigte die eingetroffenen Gelder in der Höhe von insgesamt CHF 13'450.40 in Teilbeträgen verschiedenen Empfängern im Ausland überwies, wodurch die Einziehung vereitelt wurde. 9. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2023 führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass die Ermittlung der Herkunft der Ver- mögenswerte in keiner Weise vereitelt worden sei, diese sei gemäss Vertrag be- kannt gewesen. Zudem sei es dem Unterzeichnenden keineswegs bekannt gewe- sen bzw. habe er auch nicht annehmen müssen, dass irgendwelche Vermögens- werte aus einem Verbrechen herrühren könnten. Weiter habe der Unterzeichnende auch keinerlei Überweisungen oder Abhebungen von in Frage stehenden Vermö- genswerten auf seinem Konto vorgenommen. Schliesslich und nicht zuletzt habe der Vertrag, auf welchem die Transaktionen basiert hätten, dem Bankinstitut vorge- 5 legen. Das Bankinstitut habe dem Kontoinhaber weder eine Warnung noch gar ein Verbot zugehen lassen, so dass dieser davon habe ausgehen dürfen, dass die Aufnahme dieser Tätigkeit auf seinem Konto in Ordnung gehe. Sollte dies wider Erwarten nicht so sein, müssten auch die Verantwortlichen des Bankinstituts zur Verantwortung gezogen werden. Was die ganze Sache zudem mit dem westafrika- nischen Staat L.________ zu tun habe, zu welchem die Schweiz über die Botschaft Beziehungen unterhält, sei vollends unerfindlich (pag. 324 ff.). Im Rahmen seiner Ergänzungen vom 12. November 2023 (pag. 331 ff.), 26. No- vember 2023 (pag. 340 ff.) sowie vom «17ten Christmond» 2023 (pag. 347 f.) machte der Beschuldigte im Wesentlichen formelle Ausführungen zum Verfahrens- gang (vgl. Ziff. 5. hiervor). 10. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner Befragungen mehrheitlich die Aussage verweigert bzw. keine Angaben zum Sachverhalt gemacht. Insbesondere gestützt auf seine schriftlichen Eingaben ergibt sich indes, dass ein Teil des Rahmenge- schehens unbestritten ist. So etwa, dass der Beschuldigte angefragt worden ist, ob er den Zahlungsverkehr eines Dritten über das eigene Konto laufen lassen kann, hierzu ein Vertrag verfasst und der Bank vorgelegt worden ist sowie dass es zu Einzahlungen aus dem Ausland auf das Konto des Beschuldigten bzw. Überwei- sungen ins Ausland ab fraglichem Konto gekommen ist. Bestritten resp. umstritten ist insbesondere, ob der Beschuldigte von der deliktischen Herkunft der Gelder wusste bzw. hätte wissen müssen sowie, ob er die fraglichen Überweisungen ins Ausland vorgenommen hat. 11. Beweismittel Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 6. Juli 2021 (pag. 2 ff.), der «B.________ (Vertrag)» vom 29. Oktober 2020 (pag. 12 ff.), der Bankauszug der C.________ Bank vom 7. Januar 2021 (pag. 20 ff.), die Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) an die Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 1. März 2021 (pag. 26 f.), der «D.________ Re- port» vom 7. Januar 2021 inkl. Beilagen (pag. 28 ff.), die Aussagen des Beschul- digten (pag. 5 ff.; pag. 250 ff.) sowie seine schriftlichen Eingaben vor. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zu- sammengefasst, darauf kann vorab verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 281 ff.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfol- genden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberin- stanzlichen Beweisergänzungen bzw. die schriftlichen Eingaben des Beschuldig- ten. 12. Konkrete Beweiswürdigung/erstellter Sachverhalt Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in weiten Teilen an- schliessen, es ist vorab darauf zu verweisen (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteils- 6 begründung, pag. 288 ff.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Gestützt auf die aktenkundigen Auszüge des Kontos des Beschuldigten bei der C.________ Bank ergibt sich ohne Weiteres, dass im hier fraglichen (angeklagten) Zeitraum vom 23. November 2020 bis 31. Dezember 2020 Gelder von verschiede- nen ausländischen Absendern (mindestens CHF 13'450.40, wobei der Zahlungs- eingang in Höhe von CHF 5'280.95 vom 11. Dezember 2022 von der «E.________ (Firma)» [pag. 23] im Strafbefehl nicht berücksichtigt wurde) auf das Konto des Be- schuldigten eingingen und Teilbeträge an verschiedene ausländische Empfänger überwiesen wurden (pag. 20 ff.). Auch die Kammer geht gestützt auf die Akten da- von aus, dass der Beschuldigte am fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt und seine Tochter diesbezüglich bevollmächtigt war. Dies ergibt sich aus der Abklärung der Meldestelle für Geldwäscherei (pag. 26) und aus den Aussagen des Beschul- digten im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme (pag. 6, Z. 53 f.). Anhaltspunk- te, wonach die Tochter etwas mit den fraglichen Zahlungseingängen und/oder -ausgängen zu tun haben könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Damit lässt sich aber – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – noch nicht darauf schlies- sen, dass der Beschuldigte die fraglichen Zahlungen ab seinem Konto effektiv sel- ber ausgelöst hat, zumal den Akten anderweitige Hinweise zu entnehmen sind, welche dies in Frage stellen bzw. zumindest erhebliche Zweifel an dieser Version aufkommen lassen. So ist dem Report vom 7. Januar 2021 zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 16. Dezember 2020 persönlich in einer Niederlassung der Bank vorbeigegangen sei, die Bank über die Geschäftsbeziehung informiert, den aktenkundigen Vertrag vorgelegt und dabei noch mitgeteilt habe, dass die Eingän- ge durch seinen Vertragspartner und nicht durch ihn via e-Banking weitervergütet würden. Weiter wird im fraglichen Report auch erwähnt, dass das Benutzerlog für das e-banking des Beschuldigten gleichentags in den Vereinigten Arabischen Emi- raten und Israel verwendet worden sei (pag. 28). Auf Vorhalt dieses Umstands gab der Beschuldigte im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme an, dass er nichts dazu sagen könne, wenn es nicht aufgrund des Vertrags sei (pag. 6, Z. 59 ff.). Auf konkrete Nachfrage, ob es Geschäftspartner gebe, welche Zugriff auf den Compu- ter und/oder sein e-banking hätten, antwortete der Beschuldigte mit: «Auf den Computer sicher nicht. Allenfalls nach dem Vertrag» (pag. 7, Z. 63 ff.). Weitere Aussagen hierzu wollte er dann nicht mehr machen (pag. 7, Z. 67 ff.). Im fraglichen Vertrag steht zwar nicht explizit, dass der Beschuldigte seine Zugangsdaten für das e-banking bekannt geben muss, die Formulierungen deuten aber darauf hin, dass eine Drittperson resp. der Vertragspartner oder eine verantwortliche Person die Zahlungen weiterleiten sollte (Ziff. 3. C/E des fraglichen Vertrages, pag. 14): The clients of Party B will transfer money for services to Taxi we is account and will give his account accesses and transfer authorize to F.________ or his responsible person to transfer 98.50% of the initial money to one of the his accounts maximum in three working (it can be changed base on both agree) days after receiving any money from the clients of Party B and Party B when make transfer to his service account must transfer Party A share to Party A S nominated account. […] 7 Party E will send an account statement weekly to Party A and declare how much was the total weekly transaction and also will send all transfer documents to Party A that would be done in the mention week and transfer the 1.50 % of the weekly transaction amount by end of each week Schliesslich führte der Beschuldigte in seinen schriftlichen Eingaben denn auch aus, ein Bekannter habe ihn gefragt, ob es möglich sei, dass ein Freund von ihm den Geldverkehr über sein Konto abwickeln würde. Er habe dies zugestanden mit der Auflage, dass er auf seinem «Rechner» die hierfür notwendigen Installationen vornehme, was in der Folge auch geschehen sei (pag. 257; Hervorhebung durch die Kammer). Er erwähnte ausserdem, er habe keinerlei Überweisungen oder Ab- hebungen von in Frage stehenden Vermögenswerten auf seinem Konto vorge- nommen (pag. 325). Damit bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte die fraglichen Zahlungsabgänge ins Ausland ab seinem Konto selber ausgelöst hat. Übereinstimmend mit der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die Gelder, welche anschliessend teilweise ins Ausland weiterüberwiesen wurden, von Perso- nen aus dem Ausland stammten, welche keinen Bezug zum Beschuldigten hatten. So ist im fraglichen Vertrag jeweils nur von «clients of Party B», also Klienten des Vertragspartners des Beschuldigten, die Rede (pag. 14). Der Beschuldigte hat an- lässlich seines Besuchs in einer Niederlassung der C.________ Bank vom 16. De- zember 2020 – so der aktenkundige Report vom 7. Januar 2021 – denn auch an- gegeben, dass er die ausländischen Zahlungsabsender und Zahlungsempfänger nicht kenne (pag. 28). Hinsichtlich des Hintergrunds der Zahlungseingänge kann auf den Anzeigerapport und die Ausführungen zur L.________-Connection verwie- sen werden: Die Täter boten den Geschädigten Kredite evtl. Waren an und gaben zur Bezahlung das Konto des Beschuldigten an. Die Geschädigten erhielten in der Folge weder die Kredite noch die Waren (pag. 4). Auch wenn gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die genauen Hintergründe des Zah- lungsverkehrs – soweit über den Vertrag hinausgehend – nicht kannte, so hätte er jedoch bereits gestützt auf diesen Vertrag misstrauisch werden müssen. Wie be- reits die Vorinstanz festgehalten hat, ist im Rubrum der Nachname des Beschuldig- ten offensichtlich falsch geschrieben und die Folgebezeichnung «CONSUITING UNTERNEHMEN» eine Kombination zwischen einem falsch geschriebenen engli- schen und einem deutschen Wort (pag. 12). Aber auch der (ebenfalls in weiten Tei- len fehlerhaft formulierte) Vertragsinhalt, wonach Gelder der «clients of Party B» aus «services to Taxi» («minimum One million Euros [£ 1,000,000.00] per month») auf das Konto des Beschuldigten überwiesen werden und hiervon 98.5 % weiterge- leitet werden sollten, der Beschuldigte mithin 1.5 % Provision (ausmachend monat- lich 15'000 Euro/Pfund) hätte erhalten sollen, muss einen Durchschnittsmenschen, besonders aber einen (pensionierten) K.________ (Beruf), misstrauisch machen (pag. 14; pag. 35). Wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat, gilt dies mit Blick auf das Zustandekommen des Vertrages umso mehr. Der Beschuldigte führte in seiner schriftlichen Eingabe hierzu lediglich aus, dass ein Bekannter ihn gefragt habe, ob ein Freund seinen Geldverkehr über das Konto des Beschuldigten abwi- ckeln dürfe (pag. 257). Dem Report vom 7. Januar 2021 ist diesbezüglich mehr zu entnehmen. So soll der Beschuldigte in der Niederlassung der Bank am 16. De- zember 2020 gesagt haben, dass er ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft habe und der Autohändler ihn mit einem Kollegen, M.________, aus dem Libanon bekannt 8 gemacht habe. Dieser habe ihm den Vertrag angeboten. Seither bestehe regel- mässiger Kontakt mit dem Büro des Vertragspartners (pag. 28). Schon diese Um- stände bzw. das Zustandekommen des Vertrags, spätestens aber die Durchsicht der Klauseln bzw. insbesondere die offensichtlichen Fehler und der vorgesehene lukrative Ertrag für einen minimalen Aufwand, dürfte bei einem Durchschnittsmen- schen wesentliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Geschäfts auslösen. Einen ehemaligen K.________(Beruf), welcher – wie die Vorinstanz zu Recht aus- führte – auch nach Ablegung des Berufs ein gewisses Grundverständnis für zwei- seitige Verträge haben dürfte, sollte dies noch eher zu der Annahme von nicht un- wesentlichen Zweifeln veranlassen. Auch die Kammer gelangt demnach zum Schluss, dass sich der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen nicht glaub- haft auf den Standpunkt stellen kann, dass ihm das fragliche Geschäft nicht eigen- artig resp. verdächtig vorkam (vgl. pag. 28, 258). Davon ausgehend erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt für den Zeit- raum vom 23. November 2020 bis 22. Dezember 2020 (letzte Vergütung ins Aus- land) im Wesentlichen als erstellt, wobei – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – davon auszugehen ist, dass nicht der Beschuldigte selber, sondern sein Vertragspartner oder allfällige unbekannte Dritte die aus dem Ausland eingetroffe- nen Gelder in Teilbeträgen an verschiedene Empfänger im Ausland überwiesen hat/haben. Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen anders als in der Anklage dargestellt abgespielt hat, so hindert der Anklagegrundsatz das Ge- richt nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil des BGer 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2, 6B_239/2022 vom 22. März 2023). Wie sich zeigen wird, führt die vorlie- gende Abweichung vom Anklagesachverhalt nicht zu einer Änderung der rechtli- chen Würdigung, weshalb sie im Sinne der hiervor dargelegten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht ausschlaggebend ist. Weiter geht die Sachverhaltsab- weichung auf Angaben des Beschuldigten gegenüber der Bank vom 16. Dezember 2020 (pag. 28), auf dessen Aussagen bei der Polizei (pag. 7) sowie auf seine sinn- gemässe Beanstandung in seiner schriftlichen Eingabe anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 3. März 2023 (pag. 259) zurück. Mithin erweist sich die Abweichung als für den Beschuldigten voraussehbar resp. geht sie auf seine Verteidigungsstrategie zurück, weshalb sie mit dem Anklagegrundsatz vereinbar ist. In Übrigen wirkt sich die Sachverhaltsabweichung bei der Strafzumessung oh- nehin zu Gunsten des Beschuldigten aus. IV. Rechtliche Würdigung 13. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Für die rechtlichen Vorbringen des Beschuldigten wird auf Ziff. 9. hiervor verwie- sen. 9 14. Allgemeine rechtliche Ausführungen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Ein- ziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie die Person weiss oder an- nehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuerverge- hen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist damit nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; BGE 127 IV 20 E. 3a; Urteile des BGer 6B_497/2021 vom 23. Januar 2023 E. 2.2; 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Tatobjekt der Geldwäscherei sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren (vgl. PIETH, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 9 ff. zu Art. 305bis StGB). Grundsätzlich hat das Gericht die Herkunft der Vermögenswerte aus Verbrechen nachzuweisen, wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber kein strikter Nachweis erforderlich ist und (ein Versuch der) Geldwäscherei auch vorliegen kann, wenn die Vortat noch nicht begangen worden ist (BGE 120 IV 323 E. 3d, 4 = Pra 84 [1995] Nr. 212; PIETH, a.a.O., N 36 zu Art. 305bis StGB), was im Schrifttum mit der Präzisierung unterstützt wird, es müsse jedenfalls bewiesen werden, dass das Tatobjekt aus einem Verbrechen resp. qualifizierten Steuervergehen stamme (PK StGB-PIETH/SCHULTZE, Art. 305bis N 11). In extremis kann vom modus operan- di auf den Ursprung der Werte aus einer Vortat geschlossen werden (PIETH, a.a.O., N 36 zu Art. 305bis StGB). Tathandlung des Tatbestands der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswer- te zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; BGE 144 IV 172 E. 7.2; Urteil des BGer 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3). Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeig- net ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; BGE 129 IV 238 E. 3.3; je mit Hinweisen). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa der Umtausch von Bar- geld in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c), das Anlegen (BGE 119 IV 59 E. 2e) oder die Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland in Betracht (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; BGE 127 IV 20 E. 3b). Eine Auslandüber- weisung erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; Urteil des BGer 6B_45/2021 vom 27. April 2022 E. 4.4.1). Nach Ansicht der herrschenden Lehre erfüllt jede Überweisung ins Ausland von deliktisch erlangten Vermögens- werten den Tatbestand der Geldwäscherei, unabhängig davon, ob ein «paper trail» bzw. eine sogenannte «Papierspur» vorliegt oder nicht (vgl. ACKERMANN, in: Kom- mentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen – Band II, 2018, N 455 f. zu Art. 305bis StGB; PIETH, a.a.O., N 49 zu Art. 305bis StGB; CASSANI, in: Commen- taire Romand Code Pénal II, 1. Aufl. 2017, N 35 zu Art. 305bis StGB). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass es nur selten vorkommen dürfe, dass expor- tierte Vermögenswerte auf dem Rechtshilfeweg zur Einziehung in die Schweiz zurücktransferiert werden (ACKERMANN, a.a.O., N 455 f. zu Art. 305bis StGB). 10 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Der Geldwäscher muss die ver- brecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereite- lungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Er muss also zunächst wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus ei- nem Verbrechen herrühren. Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, billigt oder womit er sich abfindet, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die nur anhand äusserer Faktoren feststellbar sind (Urteile des BGer 6B_1364/2022 vom 18. Janu- ar 2023 E. 2.5.2; 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.7.2; 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2; BGE 119 IV 242 E. 2/c). Ist beweismässig davon auszu- gehen, dass der Geldwäscher nicht eine bestimmte Vorstellung über die Art des Vordeliktes hatte, genügt es, dass er mit der Möglichkeit rechnete, das Geld könne aus einem Verbrechen (wie Diebstahl oder Betrug) stammen und dies in Kauf nahm (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2b). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht er- forderlich ist, reicht es zur Annahme einer eventualvorsätzlichen Geldwäscherei aus, wenn Verdachtsgründe dem Täter die Möglichkeit einer (zumindest nach der Parallelwertung eines juristischen Laien) schwerwiegenden Vortat nahelegen, mit- hin sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestandes der Geldwäscherei handelte (vgl. Urteil des BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2022.12 vom 30. Juni 2023 E. 2.1.2; PIETH, a.a.O., N 59 zu Art. 305bis). 15. Subsumtion Betreffend die rechtliche Subsumtion kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 291 f.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Beweisergebnis stellte der Beschuldigte sein persönliches Bankkonto zur Verfügung, gestützt auf einen Vertrag, den er mit einem libanesischen Staatsan- gehörigen, den er vorher nicht kannte, abgeschlossen hat. Gemäss dem besagten Vertrag hätten auf das Konto des Beschuldigten pro Monat eine Million Euro/Pfund einbezahlt werden sollen. Für das zur Verfügung stellen seines Kontos hätte der Beschuldigte sodann rund 1.5 % Provision erhalten sollen. Im hier fraglichen Zeit- raum folgten Zahlungseingänge verschiedener – dem Beschuldigten unbekannter – Absender aus dem Ausland (Grossbritannien, Österreich, Italien, Frankreich, Belgi- en und Deutschland). Nur wenige Tage nach den Zahlungseingängen wurden vom Konto des Beschuldigten aus – wobei davon auszugehen ist, dass nicht er selber die entsprechenden Überweisungen getätigt hat – einzelne Teilbeträge wiederum ins Ausland, diesmal an Firmen, transferiert (Grossbritannien, Spanien, Polen). Die Überweisung von Vermögenswerten ins Ausland stellt eine klassische Geldwä- schereihandlung dar. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Gelder von Privatpersonen aus dem Ausland über ein Schweizer Konto an Firmen ins Ausland transferiert wurden. Der Beschuldigte hat die fraglichen Überweisungen – davon ist zu seinen Gunsten auszugehen – zwar nicht selber vorgenommen, er hat sein Kon- to gestützt auf den Vertrag aber zum fraglichen Zweck zur Verfügung gestellt. Mit 11 der Zurverfügungstellung des Kontos und damit einhergehend der Übermittlung der benötigten Zugangsdaten, der Erlaubnis, das Konto zu verwenden sowie durch die hernach erfolgten Transaktionen ins Ausland, ist der Tatbestand der Geldwäsche- rei objektiv erfüllt, zumal der Tatbestand keine komplexen Strukturen erfordert (vgl. auch Obergericht des Kantons Zürich SB200442 vom 24. November 2021 E. 4.1). Es wird ausserdem nicht vorausgesetzt, dass die Einziehung der fraglichen Ver- mögenswerte tatsächlich vereitelt wird, es genügt die drohende Gefahr einer Verei- telung, welche vorliegend ohne Weiteres gegeben ist, wurden die fraglichen Beträ- ge doch an diverse Firmenkonten im Ausland überwiesen und wäre mit einer – wenn überhaupt erfolgreichen – rechtshilfeweisen Einziehung administrativer und finanzieller Mehraufwand verbunden. Entsprechend kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass hinsichtlich Zahlungseingänge und -ausgänge Personen- resp. Firmendaten bekannt waren. Ob der fragliche Vertrag der Bank vorgelegen hat und ob von Seiten der Bank ein Verbot für die fraglichen Transaktionen ausgesprochen wurde oder nicht, spielt für die Erfüllung des Tatbe- stands – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – schliesslich keine Rolle. Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach ihm keineswegs bekannt gewesen sei bzw. er auch nicht habe annehmen müssen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten, sind nicht zu hören. In objektiver Hinsicht wird zwar ein Verbrechen als Vortat verlangt, es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung aber nicht vorausgesetzt, dass der Beschuldigte die genauen Details resp. Umstände hiervon kennt. Ein strikter Nachweis der Vortat ist auch nicht erforder- lich. Vorliegend ergibt sich aus dem Vertrag, dessen Zustandekommen und der Art der Transaktionen, dass die Gelder aus einem Verbrechen stammen müssen, da diese Art von Geldüberweisungen aus dem Ausland an den Beschuldigten ohne ersichtliche Gegenleistung ohne Weiteres als aus einem Betrug, einer Veruntreu- ung oder einem anderen Verbrechen gegen das Vermögen herrührend einzustufen sind. Bei diesen Delikten handelt es sich angesichts der abstrakten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) um Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um eine mögliche Vortat von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Wie zuvor ausgeführt, ist subjektiv bereits von Eventualvorsatz auszugehen, wenn der Täter sich keine genauen Vorstellungen über die Herkunft der Vermögenswerte macht, jedoch deren verbrecherische Herkunft zumindest für möglich hält. Vorlie- gend bestanden für den Beschuldigten eine Vielzahl von Anhaltspunkten, die auf eine deliktische Herkunft der Gelder hindeuteten: So das spezielle Zustandekom- men des Vertrages, die Fehler im Rubrum und in den Vertragsklauseln, die vorge- sehene hohe Provision, die erfolgten Zahlungseingänge aus dem Ausland und Zahlungsausgänge an Firmen im Ausland etc. Es lässt sich denn auch kaum mit lauteren, legalen Absichten erklären, weshalb eine vorab unbekannte, im Ausland tätige Person, bekanntgemacht über einen Occasionshändler, das Konto einer Pri- vatperson in der Schweiz benötigen sollte, um gemäss Vertrag Zahlungen von ei- ner Million Euro/Pfund für «services to Taxi» zu erhalten und anschliessend unter Abgabe einer Provision von 1.5 % weiter an Firmen im Ausland zu transferieren. Es lagen damit in einem Mass Hinweise für eine nicht legale Herkunft der Gelder vor, dass sie einem Durchschnittsmenschen, und damit zweifellos auch dem Beschul- digten als pensioniertem K.________(Beruf), nicht entgangen sein konnten. Der 12 Beschuldigte musste demzufolge annehmen, dass die auf sein persönliches Bank- konto überwiesenen Gelder aus dem Ausland aus einem Verbrechen stammen könnten, womit er die verbrecherische Herkunft des Geldes zumindest in Kauf nahm. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass er in Kauf nahm, dass durch die von ihm ermöglichte Weiterleitung von Teilbeträgen ab seinem persönli- chen Konto an ihm unbekannte Firmen im Ausland die Wiederauffindung und Rückführung des Geldbetrags verteilt oder zumindest massiv erschwert wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt hat, wobei von einer eventualvorsätzlichen Tatbege- hung auszugehen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist daher im Sinne der genannten Bestimmung schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahmslos vor dem Ersturteil begangen worden, spricht man von vollkommener retrospektiver Konkurrenz (MATHYS, Leitfa- den Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 524). Ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren. Auf das Datum dieses Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massge- bend (BGE 138 IV 3.4.2 f.). Das Zweitgericht bestimmt die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; BGE 138 IV 13 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unter- scheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilen- den Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemes- sen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitge- richt jedoch nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 17. Strafart, Strafrahmen und Methodik Geldwäscherei wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots darf im Ergebnis keine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion ver- hängt werden. Damit fällt namentlich auch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht. Die vorliegend zu beurteilende Geldwäscherei hat sich im Zeitraum vom 23. No- vember 2020 bis am 22. Dezember 2020 ereignet. Mit dem später ergangenen rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2021 (SK 21 181) wurde der Beschuldigte wegen Fahrens ohne Berechtigung (mehr- fach) und Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 1'400.00, sowie einer Verbin- dungsbusse von CHF 350.00 verurteilt (amtliche Akten SK 21 181, pag. 465). Die- sem Berufungsverfahren ging erstinstanzlich das Urteil des Regionalgerichts Ber- ner Jura-Seeland vom 25. Februar 2021 voraus (amtliche Akten SK 21 181, pag. 269 ff.). Da auch im vorliegenden Verfahren eine Geldstrafe auszusprechen ist, liegen mit Blick auf das besagte rechtskräftige Urteil gleichartige Strafen vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden resp. auszusprechen. Auszugehen ist von der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2021 (SK 21 181), zu- 14 mal diese das abstrakt schwerste Delikt beinhaltet (Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft; Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Grundstrafe ist anschliessend um das aktuelle Delikt angemessen zu erhöhen. 18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Rechtskräftige Grundstrafe/Einsatzstrafe Wie bereits erwähnt, erlaubt Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe (vgl. Ziff. 16. hiervor). Auszugehen ist dem- nach von der Geldstrafe von 28 Tagessätzen gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2021 (SK 21 181). 18.2 Asperation Geldwäscherei Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der dem Beschul- digten aus der Vortat überwiesene Deliktsbetrag, welcher ihm in mehreren Tran- chen überwiesen wurde, CHF 13'457.45 beträgt. Nach den entsprechenden Zah- lungseingängen wurden einzelne Teilbeträge an Firmenkonten ins Ausland über- wiesen. Der Beschuldigte stellte seinem aus dem Ausland agierenden «Vertrags- partner» und damit einer Person oder Gruppierung im Ausland, welche offensicht- lich Vermögensdelikte verübte, sein persönliches Konto zur Verfügung, das er auch privat nutzte. Sodann ist der vorliegende Deliktsbetrag nicht besonders hoch, es handelt sich aber auch nicht um einen vernachlässigbaren Betrag. Der Beschuldig- te handelte zwar nicht aus eigener Initiative und er hatte keinen Einfluss auf die Höhe des ihm tatsächlich zugeflossenen Betrags, dennoch war sein Beitrag (Zur- verfügungstellung des Kontos) wesentlich für das Gelingen des fraglichen Zah- lungsverkehrs. Dennoch ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass er die Gelder von seinem Konto nicht selber weitertransferierte. Schliesslich war ihm denn – gestützt auf den Vertrag – auch bekannt, in welcher Höhe Zahlungen hätten eingehen können. Zur subjektiven Tatkomponente ist zu bemerken, dass der Beschuldigte eventual- vorsätzlich handelte, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Es lässt sich nicht erstellen, dass er genaue Kenntnis der Vortat(en) hatte, er musste die verbrecherische Herkunft der fraglichen Vermögenswerte aufgrund der gege- benen Umstände aber zumindest vermuten resp. in Kauf nehmen. Seine kriminelle Energie war nicht hoch und es ist anzunehmen, dass er pekuniäre Motive verfolgte. Letzteres ist dem Tatbestand der Geldwäscherei jedoch immanent, weshalb sich dieser Umstand nicht verschuldenserhöhend auswirkt. Die Tat wäre schliesslich ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu werten. Es rechtfer- tigt sich, mit der Vorinstanz von einer Tatkomponentenstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. 18.3 Täterkomponenten Über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist wenig bekannt. Er wurde im Jahr ________ geboren, war offenbar als K.________(Beruf) tätig, ist nunmehr pensioniert und erhält eine monatliche Rente von CHF 3'040.00 (pag. 238, 250). 15 Gemäss dem Strafregisterauszug vom 19. April 2023 ist er mehrfach vorbestraft wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern. Ausserdem wurde er – wie bereits erwähnt – vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 19. Okto- ber 2021 wegen Urkundenfälschung sowie Fahrens ohne Berechtigung (mehrfach) verurteilt (pag. 241 ff.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Vorstrafen insgesamt leicht straferhöhend zu berücksichtigen, zumal sie eine gewisse Gleich- gültigkeit gegenüber der Rechtsordnung aufzeigen. Das Verhalten des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren war grundsätzlich korrekt. Dass er grossmehrheitlich seine Aussage verweigerte, ist sein gutes Recht und darf ihm nicht angelastet werden. Umgekehrt kann darin aber auch kein Ver- halten erblickt werden, das die Arbeit der Strafverfolgung und des Gerichts erleich- tert hätte und infolgedessen strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten schliesslich nicht aus- zumachen, aussergewöhnliche Umstände liegen nicht vor (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 5 Strafeinheiten leicht straferhöhend aus. 18.4 Fazit neue Strafe sowie Bestimmung der Zusatzstrafe Für die neue Geldstrafe wegen Geldwäscherei beträgt die schuldangemessene Geldstrafe insgesamt 65 Tagessätze. Für die Bestimmung der Zusatzstrafe ist die rechtskräftige Geldstrafe von 28 Ta- gessätzen gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2021 in einem ersten Schritt mit der neuen Geldstrafe wegen Geldwäscherei von 65 Tagessätzen mit 45 Tagessätzen zu asperieren. Vom Zwischentotal von 73 Ta- gessätzen ist zweitens die rechtskräftigte Erststrafe von 28 Tagessätzen wieder abzuziehen, womit als auszusprechende Zusatzstrafe eine Geldstrafe von 45 Stra- feinheiten resultiert. Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe/Zusatzstrafe von 45 Tagessätzen ist demnach zu bestätigen. 19. Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 ge- senkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Urteil des BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.). Wie bereits erwähnt, darf eine Ver- besserung der finanziellen Verhältnisse berücksichtigt werden, auch wenn aussch- liesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (vgl. Ziff. 4. hiervor; BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). 16 Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe, ausgehend von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 3'090.00 und einer Reduktion von 50 %, auf CHF 50.00 festgelegt (pag. 262.1). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu ent- nehmen, wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seither verbessert oder verschlechtert hätten, abzustellen ist auf seine vorinstanzliche An- gabe betreffend Rente (pag. 250). Ob die Vorinstanz zu Recht einen Abzug von 50 % vorgenommen hat, kann an dieser Stelle offenbleiben. Eine Erhöhung ge- stützt auf Umstände, die der Vorinstanz bekannt waren, ist aufgrund des zu beach- tenden Verschlechterungsverbots ausgeschlossen. Der Tagessatz ist oberinstanz- lich entsprechend der Vorinstanz festzusetzen. 20. Vollzug der Geldstrafe/Verbindungsbusse Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Re- gel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf diese nach bundgerichtli- cher Rechtsprechung grundsätzlich höchstens einen Fünftel der schuldangemes- senen Strafe ausmachen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Bezüglich der Frage des Vollzugs der ausgefällten Geldstrafe ist die Kammer eben- falls an das Verschlechterungsverbot gebunden. Damit ist deren Vollzug aufzu- schieben und die Probezeit – mit Blick auf die Vorstrafen des Beschuldigten – auf drei Jahre festzusetzen. Mit der Vorinstanz erscheint es der Kammer ausserdem angebracht, einen Fünftel der ausgefällten Strafe als Verbindungsbusse auszu- sprechen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Die Verbindungsbusse ist vorliegend auf CHF 450.00 (9 Tagessätze à CHF 50.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf neun Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von insgesamt CHF 2’100.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzu- erlegen. 17 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) und Ziff. 3.4 Bst. b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 auf CHF 2'125.20 (inkl. Gebühr für Kopien von CHF 125.20) bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. 22. Entschädigung Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). VII. Verfügungen Für die Eröffnungsformel wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 18 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 23. November 2020 bis am 22. Dezember 2020 in O.________ und anderswo und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 2, 106, 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 1'800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2021. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'100.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'125.20. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 29a Abs. 1 GWG) 19 Bern, 18. September 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Corvi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20