se von CHF 560.00 verurteilt wurde und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage festgesetzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, qualifiziert begangen am 17. Januar 2021 um 22:45 Uhr in C.________(Ortschaft) (Blutalkoholkonzentration von 1,23 Gewichtspromille) und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 StGB 31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 2 Bst. a SVG 2 Abs. 1 VRV 2 Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: