Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des geringen Aufwands für die Behandlung des Widerrufsverfahren vor oberer Instanz werden keine Kosten ausgeschieden. 26 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.