Zwar würde die Kammer die Prognose unter Würdigung aller Umstände als ungünstig erachten, da der positive Leumund die einschlägige Delinquenz in der Probezeit, das negative Nachtatverhalten sowie die fehlende Einsicht und Reue gerade nicht aufzuwiegen vermag. Da die Kammer bezüglich der Frage des bedingten Vollzugs ebenfalls an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, ist dem Beschuldigten jedoch der bedingte Vollzug zu gewähren. Gleiches gilt hinsichtlich der Probezeit, welche die Vorinstanz auf drei Jahre festgelegt hat. Diese ist auch oberinstanzlich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe auf drei Jahre festzusetzen.