24 21. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zwar würde die Kammer die Prognose unter Würdigung aller Umstände als ungünstig erachten, da der positive Leumund die einschlägige Delinquenz in der Probezeit, das negative Nachtatverhalten sowie die fehlende Einsicht und Reue gerade nicht aufzuwiegen vermag.