Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich, zumal der Vollzug einer monetären Strafe zwangsläufig einen gewissen Einschnitt in die finanziellen Verhältnisse mit sich bringt (und auch mitbringen soll). Sie wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 19. Fazit Aufgrund der sich straferhöhend auswirkenden Täterkomponente erachtet die Kammer eine Verdoppelung der schuldangemessenen Strafe analog den VBRS- Richtlinien als angemessen. Wegen des Verschlechterungsverbots bleibt es hingegen bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen.