23 1 StPO). Daher hat sie keinerlei Pflicht, durch aktives Verhalten das Verfahren zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.4). Gleichwohl darf von ihr erwartet werden, dass sie sich im Strafverfahren korrekt und anständig verhält. Unter diesem Aspekt kommt leicht straferhöhend zum Tragen, dass der Beschuldigte anfänglich gegenüber der Polizei wahrheitswidrig angab, respektive bestätigte, Zeugin E.________ sei die Lenkerin des Fahrzeuges gewesen.