(vgl. pag. 311). Die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus. 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs.