39 Z. 79). Daran hielt sich der Beschuldigte offensichtlich nicht einmal im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges. Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe straferhöhend aus. Der Beschuldigte scheint in geordneten persönlichen Verhältnissen zu leben, besuchte zum Urteilszeitpunkt der Vorinstanz eine berufsbegleitende Weiterbildung und verdiente daneben «netto gut CHF 4'000.00» (vgl. pag. 219, Z. 29 ff.). Gemäss dem eingeholten Leumundsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 27. November 2023 arbeitet der Beschuldigte seit dem Jahre 2019 als M.________ beim I.________ (vgl. pag.