Auch die Kammer geht unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem noch leichten objektiven Tatverschulden aus und erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen. 17.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz, welche aufgrund des vorsätzlichen Handelns und der Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtguts von einer sich neutral auswirkenden subjektiven Tatschwere ausging, an.