Dies, obwohl er gemäss eigenen Angaben vor dem Verursachen des Parkschadens zurückfuhr, weil ihm bewusst geworden sei, dass er Alkohol getrunken hatte – und insofern zugibt, dass er wusste, er hätte so nicht fahren dürfen (vgl. pag. 220, Z. 24 f.). Auch die Kammer geht unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem noch leichten objektiven Tatverschulden aus und erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen.