Ergänzend kann unter dem Titel der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts – hier konkret der Verkehrssicherheit und Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer – ausgeführt werden, dass der Beschuldigte, nachdem er den Parkschaden verursacht hatte, erneut mit dem Fahrzeug kurz davonfuhr, um den Personenwagen anschliessend auf einem anderen Parkplatz abzustellen. Dies, obwohl er gemäss eigenen Angaben vor dem Verursachen des Parkschadens zurückfuhr, weil ihm bewusst geworden sei, dass er Alkohol getrunken hatte – und insofern zugibt, dass er wusste, er hätte so nicht fahren dürfen (vgl. pag.