Dem kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen. Ergänzend kann unter dem Titel der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts – hier konkret der Verkehrssicherheit und Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer – ausgeführt werden, dass der Beschuldigte, nachdem er den Parkschaden verursacht hatte, erneut mit dem Fahrzeug kurz davonfuhr, um den Personenwagen anschliessend auf einem anderen Parkplatz abzustellen.