Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 17.01.2021 mit seinem Auto mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.23 Gewichtspromille einen Parkschaden verursachte. Der Beschuldigte legte dabei eine wesentlich kürzere Strecke als im Normsachverhalt zurück. Zur Art und Weise des Vorgehens ist auszuführen, dass die Tat eher spontan und weniger geplant war. Die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die kriminelle Energie des Beschuldigten war zwar nicht unerheblich, aber auch nicht übermässig gross.