Bei wesentlichen Abweichungen des Verschuldens vom Normsachverhalt (Vorstrafen, besonders umfangreiche Geständnisse, etc.) sollte die Strafe entsprechend angepasst werden. Für den Fall, dass für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt werde, solle die Verbindungsbusse mindestens CHF 800.00 betragen (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. IV.1.1, S. 16). Weiter sehen die VBRS-Richtlinien vor, dass ein Wiederholungsfall innert 5 Jahren in der Regel zu einer Verdoppelung der nach diesen Richtlinien für den neuen konkreten Sachverhalt auszusprechenden Strafe führt (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. IV. Vorbemerkungen, S. 16).