Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration ab 1.2 Gewichtspromille eine Strafe von 50 Strafeinheiten vor. Dabei wird von einem Normsachverhalt ausgegangen, bei welchem ein gutbeleumdeter Fahrer nach dem Alkoholkonsum eine Strecke von 4-8 km nach Hause fährt und 2 bis 3 Verkehrsübertretungen als Vorstrafen hat (ohne Fahren in angetrunkenem Zustand). Bei wesentlichen Abweichungen des Verschuldens vom Normsachverhalt (Vorstrafen, besonders umfangreiche Geständnisse, etc.) sollte die Strafe entsprechend angepasst werden.