Da es sich bei den VBRS-Richtlinien um Praxisfestlegungen handelt, sind die im Urteilszeitpunkt geltenden Richtlinien anwendbar. Bei den VBRS- Richtlinien handelt es sich um Ansätze für die objektive Tatschwere eines Normalfalls ohne besonders erschwerende oder erleichternde Umstände (sog. «Referenzsachverhalt»). Deshalb müssen die Ansätze im Einzelfall angepasst werden (vgl. VBRS-Richtlinien, Allgemeine Vorbemerkungen zu Teil I, Ziff. 1, S. 3).