17. Tatkomponenten 17.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Die Vorinstanz erwog unter diesem Punkt Folgendes: Für die Bemessung der objektiven Tatschwere sind vorab die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand per 01.01.2023) beizuziehen. Da es sich bei den VBRS-Richtlinien um Praxisfestlegungen handelt, sind die im Urteilszeitpunkt geltenden Richtlinien anwendbar.