21 16. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest.