An den Berechnungsergebnissen ändert sich damit nichts, weshalb auch in der von der Verteidigung vorgebrachten Sachverhaltsvariante auf die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des IRM vom 27. Januar 2021 abgestellt werden dürfte und müsste. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor, weswegen ein Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand zu ergehen hat. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 260 f.).