Sollte der Ereigniszeitpunkt noch in der Resorptionsphase gelegen haben, so ist gemäss Anhang 3 Ziff. 3.3. der ASTRA- Weisungen dieselbe Berechnung anzustellen und lediglich mit dem Hinweis, «dass die betreffende Person zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zum rückgerechneten minimalen bzw. maximalen Blutalkoholgehalt führte», zu ergänzen. An den Berechnungsergebnissen ändert sich damit nichts, weshalb auch in der von der Verteidigung vorgebrachten Sachverhaltsvariante auf die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des IRM vom 27. Januar 2021 abgestellt werden dürfte und müsste.