1 und 2 BAGV erfüllt. Indem der Beschuldigte den Alkohol wissentlich und willentlich vor der besagten Fahrt trank und gemäss eigenen Angaben zurückfuhr, weil ihm bewusst geworden sei, dass er Alkohol getrunken habe (pag. 220 Z. 24 f.) – und insofern zugibt, gewusst zu haben, dass er unter Alkoholeinfluss kein Fahrzeug lenken darf – hat er auch den subjektiven Tatbestand verwirklicht.