Liegt das Ereignis innerhalb der Resorptionsphase, entspricht der berechnete Wert der Alkoholmenge im Körper, die zu der angegebenen minimalen bzw. maximalen Blutalkoholkonzentration führt. Das Bundesgericht führte in seinem Leitentscheid BGE 108 IV 107 unter anderem aus, was folgt (Hervorhebungen im Original): Massgebend ist in der Regel der Wert, der sich aus der Analyse der entnommenen Blutprobe unter Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Fahrens ergibt.