55 Abs. 6 SVG legt die Bundesversammlung in einer Verordnung fest, bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten. Gestützt auf diese Kompetenzanordnung hat die Bundesversammlung die Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13 (nachfolgend: BAGV), und der Bundesrat die Art. 2 Abs. 2, 2bis und 2ter der Verkehrsregelnverord-