13. Rechtliche Grundlagen Aufgrund der Ausführungen der Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung drängt sich eine etwas ausführlichere Darlegung der rechtlichen Grundlagen sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf: Gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (nachfolgend: SVG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt.