___ die Einsatzzentrale der Polizei. Gemäss der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung des IRM vom 27.01.2021 wies der Beschuldigte eine auf den Ereigniszeitpunkt rückgerechnete minimale – nach Massgabe einer Resorptionszeit von 120 Minuten – Blutalkoholkonzentration von 1,38 Gewichtspromille auf (pag. 51). Unter Berücksichtigung des Nachtrunks von einem Deziliter Roséwein ergibt sich eine rückgerechnete minimale Blutalkoholkonzentration von 1,23 Gewichtspromille. III. Rechtliche Würdigung